Einmal akzeptiert, immer akzeptiert
Damit nicht genug: Hat der Arbeitnehmer einmal eine bestimmte Bewertung in einem Zwischenzeugnis akzeptiert, kann er im Endzeugnis nicht auf eine gänzlich andere - meist bessere - Formulierung drängen. Wer also z.B. nach einem Betriebsübergang in einem Zwischenzeugnis die Formulierung "zu unserer vollen Zufriedenheit" (entspricht der Note "befriedigend") akzeptiert hat, kann nicht anderthalb Jahre später ein Zeugnis mit der Bewertung "stets zu unserer vollen Zufriedenheit" (entspricht der Note "gut") fordern. "Außer", so Astrid Schultz, "er kann überzeugend darlegen, bei welchen Punkten und auf welche Weise sich seine Leistungen verbessert haben."
Gut für beide Seiten
Mit einem Zwischenzeugnis sichern sich also sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ab. Arbeitgebern dient das Zwischenzeugnis als Vorlage für das spätere Endzeugnis. Zeugnisexpertin Astrid Schultz weiß aus Erfahrung, dass dann auch meist das Schreiben des Zeugnisses flotter von der Hand geht und der Arbeitnehmer sein Zeugnis schneller in Händen hält. Arbeitnehmer wiederum vermeiden böse Überraschungen, weil sie wissen, was sie erwartet
Kein Verweis auf ein Zwischenzeugnis
Und noch etwas: Beim Endzeugnis schließlich darf nicht auf ein früheres Zwischenzeugnis verwiesen werden. Hier muss das gesamte Arbeitsverhältnis noch einmal detailliert aufgelistet werden. Es reicht allerdings, wenn weiter zurückliegende Abschnitte nur kurz erwähnt werden.
Peter Greven hat ein Zwischenzeugnis bekommen - sogar ein sehr gutes. Sein Chef zeigte sich verständnisvoll, konnte sein Unzufriedenheit nachvollziehen. Wenn er auch nichts daran ändern konnte, so wollte er seinem Mitarbeiter zumindest keine Steine in den Weg legen.
* Name von der Redaktion geändert
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